Neue Inflationsmaßnahme: Frühzeitige und flexible Freigabe des Firmen-Bonus
Angesichts der steigenden Verbraucherpreise, die so schnell wie seit etwa 40 Jahren nicht mehr steigen, führt die französische Regierung neue Maßnahmen ein, um betroffenen Haushalten zu helfen. Einige davon betreffen die französische Gehaltsabrechnung: Abgabenbefreiung von Überstunden bis zu 7.500 €, Verlängerung und Erhöhung des PEPA-Bonus auf 6.000 € und neue Obergrenzen für Essensgutscheine.
Vorgezogene, flexible Auszahlung des Firmen-Bonus
Eine weitere Maßnahme ist die Möglichkeit einer vorzeitigen und flexiblen Mittelfreisetzung eines in einen Sparplan eingezahlten betrieblichen Bonus. Bis zu 10.000 € können vorzeitig freigesetzt werden.
Firmen-Bonus: ‘intéressement’ und ‘participation’
In Frankreich ist in Unternehmen mit 50 oder mehr Mitarbeitern ein Bonusplan obligatorisch. Dieser wird als „participation - Beteiligung“ bezeichnet. In kleineren Unternehmen kann ein optionaler Bonusplan „intéressement“ eingerichtet werden. Beide Firmenbonuspläne sind weitgehend abgabenfrei. Als solche können sie dazu beitragen, Sozialabgaben in Frankreich zu optimieren. Mitarbeiter, die den Bonus in einen betrieblichen Sparplan eingezahlt haben, können jetzt Gelder vorzeitig freisetzen.
Flexible, vorzeitige Freigabe zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen
Neben den bisherigen vorgezogenen Mittelfreisetzungen bei einer Vertragsbeendigung oder einem persönlichen Ereignis wie der Geburt eines Kindes, ermöglicht die Neuregelung nun eine vorzeitige und flexible Freigabe des Bonus aus dem einfachen Grund, Waren oder Dienstleistungen zu erwerben. Diese Aufwendungen muss der Arbeitnehmer vorab nicht nachweisen. Auf Verlangen der Steuerbehörden muss der Arbeitnehmer jedoch Belege vorlegen, die die Verwendung der freigegebenen Beträge belegen.
Höchstbetrag und Frist der vorzeitigen Freigabe
Der Arbeitnehmer kann eine Freigabe von bis zu 10.000 € beantragen. Der Betrag ist sozialversicherungs- und einkommensteuerfrei.
Der Antrag kann nur einmalig, bis spätestens 31.12.2022 gestellt werden. Es ist anzumerken, dass es nach der Mittelfreigabe keine festgelegten Fristen für den Kauf der Waren oder Dienstleistungen gibt.
Informationspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über seine Rechte zu informieren.