Unentschuldigtes Fernbleiben: arbeitnehmerseitige Kündigung?

Unentschuldigtes Fernbleiben in Frankreich: arbeitnehmerseitige Kündigung oder nur Kündigungsgrund für eine arbeitgeberseitige Kündigung?

Kündigung seitens des Arbeitnehmers, einvernehmlicher Aufhebungsvertrag oder arbeitgeberseitige Vertragsbeendigung: Die Art der Vertragsbeendigung hat mehrere Auswirkungen, vor allem auf die möglichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Grundsätzlich hat in Frankreich ein kündigender Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen.
Aus diesem Grund werden viele Arbeitnehmer, die ein Unternehmen verlassen wollen, um einen einvernehmliche Aufhebungsvertrag bitten, um ihre Rechte zu wahren. Voraussetzung ist allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers und die Zahlung einer Abfindung.

Unentschuldigtes Fernbleiben - ein Kündigungsgrund

In dem Fall, dass der Arbeitgeber der Bitte des Arbeitnehmers nicht nachkommt, kommt es immer wieder zu unentschuldigtem Fernbleiben von Arbeitnehmern. Dies kann derzeit nicht als Kündigung angesehen werden, da es sich nicht um eine klare und eindeutige Äußerung einer Kündigung handelt.
Das unentschuldigte Fernbleiben ermöglicht jedoch nach Einhaltung eines strikten Verfahrens die arbeitgeberseitige Kündigung. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen erhält der Arbeitnehmer dann Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Gesetzesentwurf 'Marché du travail': Kündigungsvermutung

Diese Gesetzeslücke will die Regierung nun mit einer Kündigungsvermutung schließen.
Der Gesetzentwurf „Marché du travail“ schafft eine einfache Kündigungsvermutung, wenn ein Arbeitnehmer freiwillig unentschuldigt fernbleibt. Nach Abmahnung durch den Arbeitgeber und nach Ablauf einer Wiederaufnahmefrist gilt die Kündigung des Arbeitnehmers als angenommen.

Der Arbeitnehmer kann die auf der Kündigungsvermutung basierende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses anfechten. Die Kündigungsvermutung gilt nicht für Arbeitnehmer, die aus legitimen Gründen der Arbeit fernbleiben.

Der Gesetzentwurf muss, wenn er von der Versammlung und dann vom Senat positiv abgestimmt wurde, noch die mögliche Phase des Verfassungsrates bestehen, bevor er im Amtsblatt veröffentlicht wird.