Mitarbeiter-Preisnachlässe in Frankreich

Ein Einblick in abgabenfrei Mitarbeiter-Preisnachlässe auf firmeneigene Produkte und Dienstleistungen.

In einem umkämpften Arbeitsmarkt spielt nicht nur die Gehaltszahlung am Monatsende eine Rolle. Incentives sind ein wichtiges Kriterium bei der Jobwahl. Sie kommen in verschiedenen Formen vor. In Frankreich ist es beispielsweise üblich, Essensgutscheine anzubieten. Zu besonderen Anlässen wie Hochzeit, Geburt eines Kindes oder Weihnachten sind Geschenkgutscheine eine tolle Möglichkeit, Wertschätzung zu zeigen.
Andere nicht zu vernachlässigende Leistungen sind Mitarbeiterrabatte in Frankreich, insbesondere auf Produkte oder Dienstleistungen des eigenen Unternehmens. Dies ist vor allem im Einzelhandel sehr verbreitet. Rabatte auf eigene Produkte ermöglichen es dem Unternehmen außerdem, sein Incentive-Programm mit seiner Marke zu verbinden.

Abgabenfreie Mitarbeiter-Preisnachlässe in Frankreich

In Frankreich sind diese Preisnachlässe von Sozialabgaben befreit, wenn die rechtlichen Bedingungen erfüllt sind.

Mitarbeiter-Preisnachlässe auf firmeneigene Produkte und Dienstleistungen

Die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen vom Unternehmen an seine Mitarbeiter ist abgabenfrei, wenn die gewährte Ermäßigung 30 % des normalen Einzelhandelspreises nicht übersteigt.

Dies muss auf der Grundlage des Verkaufspreises einschließlich aller Steuern bewertet werden. Der Verkaufspreis ist definiert als der Preis, für den das Unternehmen dasselbe Produkt oder dieselbe Dienstleistung an einen Verbraucher verkauft, der kein Mitarbeiter des Unternehmens ist. Wenn die Produkte oder Dienstleistungen den Mitarbeitern kostenlos oder mit einem Rabatt von mehr als 30 % des normalen Verkaufspreises angeboten werden, ist der gesamt Preisnachlass beitrags- und steuerpflichtig. In diesem Fall muss dieser geldwerte Vorteil auf dem Französischen Gehaltszettel integriert werden. Auf diesen Betrag zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Abgaben.

Mitarbeiter-Preisnachlässe auf unverkäufliche Waren

Um Produkten ein zweites Leben zu geben und Unternehmen zu einer ökologischen Nachhaltigkeitspolitik zu bewegen, kann für unverkäufliche Artikel ein Preisnachlass von bis zu 50 % gewährt werden.
Dies gilt nur für Produkte, die ursprünglich zum Verkauf bestimmt waren, aber nicht oder nicht mehr verkauft werden können. In der Bekleidungsindustrie ist dies beispielsweise auf unverkaufte Artikel aus der letzten Saison anwendbar.
Abweichend von der oben genannten 30%-Regelung gilt die 50%-Regelung für unverkaufte Produkte auch für Mitarbeiter aus derselben Unternehmensgruppe.
Es sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen.