Mindestlohn Frankreich ab Mai 2023

Anhebung des französischen Mindestlohns um 2,22 % ab 1. Mai 2023: neuer Stundenlohn beträgt 11,52 €

Die Erhöhung des französischen SMIC, „salaire minimum interprofessionnel de croissance“, basiert auf dem Anstieg des Verbraucherpreisindex. Es ist die zweite Erhöhung im Jahr 2023 und die vierte Anhebung innerhalb von 12 Monaten. Die letzten Erhöhungen des SMIC erfolgten im Mai 2022, August 2022 und Januar 2023.

Neuer SMIC ab 1. Mai 2023

Bei einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche beträgt das neue Mindestgehalt 1747,20 € pro Monat.

Ab 1. Mai 2023 Stunden pro Monat (35 Std./Woche) Stundensatz Monatliches Bruttogehalt
Mindestlohn 151,67 11,52 € 1747,20 €

Historische Werte des französischen Mindestgehalts SMIC von 2021 bis 2023

Seit dem 1. Januar 2021 ist der französische Mindestlohn um 12,39 % gestiegen, von 10,25 € pro Stunde auf 11,52 €.

Inkrafttreten Mindeststundensatz (brutto) Mindestmonatsgehalt für eine Vollzeitstelle (brutto)
01/05/2023 11,52 € 1747,20 €
01/01/2023 11,27 € 1709,28 €
01/08/2022 11,07 € 1678,95 €
01/05/2022 10,85 € 1645,58 €
01/01/2022 10,57 € 1603,12 €
01/10/2021 10,48 € 1589,47 €
01/01/2021 10,25 € 1554,58 €

Überprüfung des Französischen Mindestgehalts

Um zu überprüfen, ob einem Arbeitnehmer das Mindestgehalt Smic gezahlt wird, müssen alle Elemente berücksichtigt werden, die für die tatsächlichen Arbeitserbringung gezahlt werden.
Dazu gehören zum Beispiel:
– Grundgehalt;
– Kommissionen;
– Sachbezüge;
– auf Zielvorgaben basierender Bonus.

Davon ausgenommen sind zum Beispiel:
– Prämien, die nicht direkt die vom Mitarbeiter geleistete Arbeit vergüten, sondern andere Merkmale (z. B. Dienstaltersbonus zur Belohnung der Loyalität des Mitarbeiters)
– Zuschläge zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Ruhezeiten (Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge)

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Ein Arbeitgeber, der das Mindestgehalt nicht einhält, riskiert ein Bußgeld in Höhe eines Vergehens der 5. Klasse: 1500 € – und zwar pro betroffenem Arbeitnehmer.

Die Einhaltung des Mindestlohns wird auf Monatsbasis überprüft. Eine Korrektur nach der Zuwiderhandlung wird diese nicht aufheben. Neben einer Gehaltsnachzahlung kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen.