Krankmeldung im Zusammenhang mit Covid-19

Krankmeldungen im Zusammenhang mit Covid-19 in Frankreich: Erleichterungen gelten weiterhin bis zum 31. Dezember 2022.

Seit Beginn der Gesundheitskrise haben sich die Covid-19-Maßnahmen in Frankreich ständig weiterentwickelt. Einige dieser Maßnahmen gelten bis heute. Für Krankheitstage im Zusammenhang mit Covid-19 gelten bis zum 31. Dezember 2022 abweichende Maßnahmen. Diese Maßnahmen umfassen Erleichterungen wie den Wegfall der Bedingung der einjährigen Betriebszugehörigkeit und den Wefall einer Wartezeit.

Neben dem Ziel, die Isolation von Menschen mit Covid-19 zu gewährleisten, ist diese Maßnahme auch Teil der Inflationspolitik zur Verbesserung der Kaufkraft der Franzosen.

Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber: die Grundprinzipien

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist eine gesetzlich vorgeschriebene Mitarbeiter-Sozialleistung in Frankreich.

Grundsätzlich erhält der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Tagegelder von der Sozialversicherung und eine ergänzende Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere:
– Mitarbeiter hat mindestens eine einjährige Betriebszugehörigkeit im Unternehmen;
– Arbeitnehmer hat innerhalb von 48 Stunden eine Krankmeldung vorgelegt;
– Der Arbeitnehmer ist sozialversichert und erhält daher von der Krankenkasse Tagegelder „IJSS“;
– Der Mitarbeiter lässt sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft behandeln.
Für eine Krankschreibung, die nicht auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, gilt für die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zudem eine Wartefrist von 7 Tagen. Abhängig von seiner Betriebszugehörigkeit erhält der Mitarbeiter nach dieser Wartefrist für eine bestimmte Anzahl von Kalendertagen zunächst insgesamt 90 % seines bisherigen Gehalts, danach 66,66 %.
Tarifverträge können großzügigere Bestimmungen vorsehen. Beispielsweise erhalten sogenannte 'Cadre'-Mitarbeiter nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit in einem Unternehmen, das den SYNTEC-Tarifvertrag der IT-Branche anwendet, drei Monate lang 100 % ihres bisherigen Gehalts, ohne Wartezeit.

Erleichterungen bei Krankmeldungen im Zusammenhang mit Covid-19

Bis zum 31.12.2022 gelten folgende Erleichterungen bezüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnfortzahlung bei Krankschreibungen im Zusammenhang mit Covid-19:
– Wegfall der Bedingung der einjährigen Betriebszugehörigkeit
– Wegfall der 7-tägige Wartezeit

Das gesetzliche Krankengeld unter Anwendung dieser Erleichterungen muss mit den Bestimmungen des Tarifvertrags verglichen werden. Die für den Arbeitnehmer günstigste Lohnfortzahlung ist anzuwenden und über den Französischen Gehaltszettel zu bezahlen.

Anwendungsbereicht der Erleichterungen für Covid-19-Krankmeldung

Beschäftigte, die nicht im Home Office arbeiten können und sich in einer der folgenden Situationen befinden, können von den Ausnahmeregelungen profitieren:
– Mitarbeiter mit Symptomen einer Covid-19-Infektion, vorbehaltlich eines Covid-Tests innerhalb von zwei Tagen nach Beginn der Krankmeldung;
– Mitarbeiter mit positivem Covid-19-Testergebnis.
Die abweichenden Maßnahmen gelten in weiteren Fällen, vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzungen, z.B. wenn ein Kind eines Mitarbeiters für Covid-19 positiv erklärt wurde.