Austritt aus dem obligatorischen französischen Rentensystem: ein Leitfaden für Impatriates
Unternehmen spielen eine wichtige Rolle bei der Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter. Rentenleistungen gehören zu den am meisten geschätzten Sozialleistungen. In vielen Ländern werden Arbeitnehmer automatisch in einem gesetzlich vorgeschriebenen Rentensystem angemeldet. Es kann jedoch Fälle geben, in denen Mitarbeiter sich möglicherweise von der Versicherungspflicht befreien lassen möchten. In Frankreich ist dies streng geregelt.
Jeder, der in Frankreich einer unselbstständigen Tätigkeit nachgeht, ist grundsätzlich in dem französischen Sozialversicherungssystemen anzumelden, einschließlich der Rentenversicherung.
Im Ausland angestellte Personen, die im Rahmen einer Entsendung, vorübergehend nach Frankreich kommen, können vom französischen Sozialversicherungssystem befreit sein; entweder auf der Grundlage einer europäischen Verordnung oder eines zwischen dem Heimatland und Frankreich unterzeichneten bilateralen Sozialversicherungsabkommens.
Seit 2019 können Impatriates, die außerhalb des Rahmens einer Entsendung in Frankreich arbeiten, eine Befreiung von der Anmeldepflicht zu der französischen Rentenversicherung beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Ausnahmeregelung betrifft das französische Pflichtrentensystem, das aus zwei Säulen besteht:
– die vom URSSAF verwaltete staatliche Grundrente „régime de base“,
– und die ergänzende Rentenversicherung, auch als AGIRC ARCCO „régime complémentaire“ bezeichnet.
Diese Altersvorsorge wird sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer finanziert. Die Rentenversicherungsbeiträge machen einen großen Teil der französischen Sozialabgaben aus.
Austritt aus dem französischen Rentensystem – Ausnahmeregelung für Impatriates
Personen können die Ausnahmeregelung beantragen, wenn sie
– Arbeitnehmer aus dem Ausland sind,
– die zur Besetzung einer Stelle in Frankreich eingesetzt werden.
Mit anderen Worten, Anspruchsberechtigte sind alle Personen mit einem Arbeitnehmerstatus im Ausland, die nach Frankreich kommen, um unter diesem Status beispielsweise für den selben Arbeitgeber zu arbeiten. Der Arbeitgeber kann dann in Frankreich als ausländischer Arbeitgeber mit Arbeitnehmern in Frankreich registriert werden („ESEF“-Status). Der ausländische Arbeitgeber bleibt also weiterhin der offizielle Arbeitgeber. Dies unterscheidet sich von einer Arbeitnehmerüberlassung, bei dem ein französischer EOR-Anbieter der lokale französische Arbeitgeber ist.
Ausstieg aus der französischen Rentenversicherung - Antragsverfahren
Um die Befreiung von der Versicherungspflicht und der Zahlung von Rentenbeiträgen in Anspruch zu nehmen, müssen Arbeitnehmer bestimmte Bedingungen erfüllen. Zudem müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen gemeinsamen Antrag an die Sozialversicherungsbehörde URSSAF stellen.
Es wird empfohlen, den Antrag mindestens zwei Monate vor dem geplanten Arbeitsbeginn in Frankreich zu stellen. Beginnt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Frankreich, bevor die Ausnahmeregelung offiziell gewährt wird, muss der Arbeitgeber alle obligatorischen Rentenbeiträge zahlen. Nach formeller Genehmigung kann der Arbeitgeber eine Rückerstattung beantragen.
Der Antrag ist mit einem offiziellen Antragsformular und beizufügenden Nachweisen an die Sozialversicherungsbehörde URSSAF zu stellen.
Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit
Im Wesentlichen müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
– Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass Rentenbeiträge in Höhe von mindestens 20.000 € pro Jahr, entweder an eine französische oder eine ausländische Altersvorsorgeversicherung gezahlt werden.
– Der Arbeitnehmer darf in den fünf vorangegangenen Kalenderjahren nicht dem obligatorischen französischen Sozialversicherungssystem unterstellt gewesen sein, mit Ausnahme bestimmter Nebentätigkeiten.
Dauer der Befreiung
Die Befreiung von der Versicherungspflicht wird zunächst für drei Jahre gewährt und kann einmal verlängert werden.
Risiken eines Ausstiegs aus dem französischen Rentensystems
Der Arbeitgeber sollte sich des Risikos einer Nachzahlung bewusst sein. Stellt die Behörde bei einer Prüfung fest, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, wird die Befreiung aufgehoben. Infolgedessen muss der Arbeitgeber der Sozialversicherungsbehörde Urssaf einen Betrag in Höhe des Anderthalbfachen der ursprünglich fälligen Beiträge zahlen.
Aus Arbeitnehmersicht ist es wichtig, gut informierte Entscheidungen zu treffen, da dieser Rechte aufgibt. Durch den Austritt aus der obligatorischen Rentenversicherung kann der Mitarbeiter möglicherweise wertvolle Altersvorsorgeleistungen verlieren.
Expertenrat
Die französische Gehaltsbuchhaltung ist sehr komplex. Ein Ausstieg aus der obligatorischen Rentenversicherung muss gut bedacht werden. Wir unterstützen Sie bei der Antragsstellung.
My Payroll Pro France ist ein Französischer Dienstleister für Gehaltsabrechnung für ausländische Unternehmen mit Mitarbeitern in Frankreich. Neben Französisch sprechen wir Englisch und Deutsch.